Bayerisches Staatsministerium des Innern
Glücksspielrecht;
Veranstaltung von Pokerturnieren
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 29.11.2006 – Az. IA4-2162.2-28 – hat das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vorläufige Hinweise zur Veranstaltung von Pokerturnieren versandt. Neu gewonnene Erfahrungen und Erkenntnisse erfordern es, das Rundschreiben vom 29.11.2006 zu überarbeiten.
Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, dem Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen geben wir zur Beurteilung von Pokerturnieren die folgenden überarbeiteten Hinweise:
1. Glücksspiel
a) Grundsatz
Nach § 284 Abs. 1 StGB ist die öffentliche Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafbar. Poker ist ein Glücksspiel und kein Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33d GewO und § 5a SpielV (§ 3 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV), § 1 Abs. 1 Nr. 1 Spielbankordnung). Poker ist in Bayern nur in den Spielbanken erlaubt (Art. 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 5 Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Spielbankordnung). Spielbanken bieten durch ihr geschultes Personal und den Spielbankaufsichtsdienst ein geordnetes Umfeld für den Spielbetrieb.
b) Ausnahme
Strafbares Glücksspiel im Sinne der §§ 284 ff. StGB liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (s. a. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV). Unter Einsatz ist jede nicht ganz unbeträchtliche Summe zu verstehen, die in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierensdem Gegenspieler oder Veranstalter anheimfällt. Nur wenn im Einzelfall nach der tatsächlichen Gestaltung die für ein Glücksspiel notwendige Entgeltlichkeit zuverlässig verneint werden kann, kommt eine abweichende Beurteilung in Betracht. Bei Pokerturnieren außerhalb von Spielbanken ist es deshalb Sache des Veranstalters darzutun, dass keinerlei Einsätze verlangt werden bzw. dass und ggf. wie sichergestellt wird, dass lediglich Unkostenbeiträge erhoben werden. Dieser Umstand begründet eine dem Veranstalter obliegende Darlegungslast dahingehend, dass durch das von ihm veranstaltete Pokerturnier die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt wird und damit ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine abweichende Beurteilung von Pokerturnieren außerhalb von Spielbanken vorliegen. Der erste Anschein bei Pokerturnieren spricht für das Vorliegen eines Glücksspiels. Nur wenn zweifelsfrei kein Geld verlangt wird, liegt kein strafbares Glücksspiel im Sinn von §§ 284 ff. StGB vor. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben und vom Veranstalter dargelegt sein: - Es darf kein Spieleinsatz geleistet werden. - Der Veranstalter muss die Gewähr dafür bieten, dass er jeden verdeckten Spieleinsatz (neben den Spielmarken) an den Spieltischen unterbindet. - Von den Teilnehmern darf nur ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der zur Deckung der entstandenen Aufwendungen (Saalmiete, Personalkosten, Auslagen für die Herstellung von Spielmarken, Listen usw.) verwendet wird. In Anlehnung an Nr. 2 der Anlage zu § 5a SpielV wird der Unkostenbeitrag auf 15 € begrenzt. - Der Unkostenbeitrag muss für das gesamte Turnier gelten. Von Spielern, die weiter gekommen sind, darf für die nächste Runde kein neuer Beitrag erhoben werden. Unberührt davon gilt ein Turnier, für das man sich qualifizieren muss, als eigenes Turnier, wenn es an einem anderen Ort oder an einem anderen Tag stattfindet. - Jeder Gast darf nur einmal an einem Turnier teilnehmen. Um Mehrfachbeteiligungen zu vermeiden, sind die Teilnehmer listenmäßig zu erfassen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Tischnummer; unzulässig ist das Erfassen von E-Mail-Adressen, siehe Abschnitt 3.a)). - Der Unkostenbeitrag darf nicht für die Beschaffung von Gewinnen verwendet werden.
- Jeder Spieler erhält eine einheitliche Anzahl von Spieljetons für die Teilnahme am Turnier. Es muss sichergestellt sein, dass zu keinem Zeitpunkt des Turniers Spielmarken nachgekauft werden können. Es darf auch kein Markt für die Spielmarken (z.B. Restjetons von ausscheidenden Spielern) entstehen.
- Es dürfen ausschließlich von Sponsoren zur Verfügung gestellte Sachpreise ausgelobt werden. Es ist zulässig, darauf hinzuweisen, welche Sponsoren die Preise zur Verfügung gestellt haben. Sponsoring durch Personen oder Firmen, die in Bayern illegale Glücksspiele anbieten oder dafür werben (z.B. Werbung für Internetpoker, Werbung für illegale Sportwetten), ist unzulässig.
- Alle Teilnehmer eines Pokerturniers müssen volljährig sein (§ 6 Abs. 2 JuSchG).
- Gewinner eines Turniers sind die Spieler, die das meiste Spielgeld auf sich vereinigen.
Von der bisherigen Möglichkeit, höhere Unkostenbeiträge als 15 € zuzulassen, wird abgesehen, da diese Möglichkeit zu offensichtlichen Missbräuchen geführt hat. Den Gemeinden wurden oftmals schwer nachvollziehbare, teils auch fingierte Abrechnungen vorgelegt, die mit den tatsächlich anfallenden Kosten nicht übereinstimmten. Es widerspricht den bisherigen Erfahrungen, dass bei regelmäßig wiederkehrenden Pokerturnieren (mehr als einmal im Monat) oder Dauereinrichtungen von Pokerturnieren kein Einsatz geleistet wird. Deshalb sind nach dem Ende eines Turniers alle Einrichtungen zu entfernen und der übliche Zustand herzustellen. Es dürfen keine Spieltische und anderes Zubehör im Veranstaltungsraum verbleiben. Diese Bedenken bestehen erst recht,wenn ein „Poker-Cafè“ oder ein „Poker-Club“ zu beurteilen ist. Genauso widerspricht es den bisherigen Erfahrungen, dass bei an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen (z. B. Wochenende) stattfindenden Pokerturnieren das Verbot der Mehrfachbeteiligung und des Nachkaufs von Jetons berücksichtigt und damit kein Einsatz geleistet wird. Jede Veranstaltung mit zwei oder mehr Pokertischen und jede Veranstaltung mit überörtlicher Werbung ist als Pokerturnier im Sinn dieses Rundschreibens anzusehen. Darlegungen von Veranstaltern, dass jeder Tisch für sich ein Turnier darstellt, mit der Folge, dass ein an einem Tisch ausgeschiedener Spieler an einem anderen Tisch neue Jetons kaufen kann, sind missbräuchlich.
2. Anzeige- bzw. Erlaubnisverfahren bei der Gemeinde
Pokerturniere sind als öffentliche Vergnügung bei der Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LStVG). Zur Darlegung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß Abschnitt 1.b) sind folgende Mindestangaben erforderlich: - Vollständige Personalien des Verantwortlichen, - Angaben zum Organisator und zum Lizenzgeber, - Angaben zu Ort und Zeit der Veranstaltung, - Angaben zur technischen Ausstattung (Zahl der Tische), - Geschätzte Zahl der Teilnehmer, - Höhe des Unkostenbeitrags, - Aufstellung der Gewinne mit genauen Angaben zum Sponsor. Es ist zu empfehlen, auf die Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 LStVG dem Veranstalter
den Katalog der Ausnahmevoraussetzungen gemäß Abschnitt 1.b) zu übermitteln und darauf hinzuweisen, dass nur dann keine Bedenken bestehen, wenn diese Anforderungen erfüllt werden. Die Ausnahmevoraussetzungen können der Anzeigebestätigung auch als Anordnungen i. S. v. Art. 19
Abs. 5 LStVG angefügt werden; das wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vor allem in Betracht kommen, wenn sich aus der Anzeige ergibt, dass die Ausnahmevoraussetzungen nicht eingehalten werden. Die Veranstaltung eines Pokerturniers wird gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LStVG dann erlaubnispflichtig, wenn die Anzeige nicht fristgemäß spätestens eine Woche vor der Veranstaltung erstattet wird. Die Ausnahmevoraussetzungen gemäß Abschnitt 1.b) sollen im Fall einer Erlaubniserteilung als Nebenbestimmungen mit dieser verbunden werden. Sie sollten als auflösende Bedingungen
gemäß Art. 36 Abs. 1 Var. 2 BayVwVfG formuliert werden, die die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis sicherstellen sollen. Eine Erlaubnis ist gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 LStVG zu versagen, wenn öffentlichrechtliche Vorschriften wie § 284 StGB und § 6 Abs. 2 JuSchG entgegenstehen. Davon wird auszugehen sein, wenn von vornherein klar ist, dass die Ausnahmevoraussetzungen – auch wenn sie als Nebenbestimmungen mit der Erlaubnis verbunden würden – nicht erfüllt werden. Ausnahmsweise kann die Erlaubnis auch dann versagt werden, wenn der Antrag auf Erlaubniserteilung zeitlich so knapp vor der Veranstaltung gestellt wird, dass mit einer Erlaubniserteilung in zumutbarer Weise nicht gerechnet werden kann.
3. Tätigwerden der Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden entscheiden den Einzelfall selbständig nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen. Sie informieren die zuständige Polizeidienststelle von jeder Veranstaltung eines Pokerturniers. Wird die Veranstaltung eines Pokerturniers von einer Gemeinde untersagt, soll auch die nächsthöhere Sicherheitsbehörde in geeigneter Weise unterrichtet werden. a) Verfahren nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GlüStV i. V. m. Art. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) Pokerturniere außerhalb von Spielbanken können – wenn die Ausnahmevoraussetzungen gemäß Abschnitt 1.b) nicht vorliegen – nicht nur Glücksspiele i.S.v. § 284 StGB (s.o.), sondern auch i.S.v. § 3 GlüStV darstellen. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht insoweit keine Erlaubnismöglichkeit vor (vgl. § 10 Abs. 5 GlüStV), so dass es sich um unerlaubte Glücksspiele i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV handeln kann, auf deren Unterbleiben alle in Art. 4 Abs. 1 AGGlüStV genannten Glücksspielaufsichtsbehörden hinzuwirken haben. Den Glücksspielaufsichtsbehörden stehen insoweit insbesondere die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV bis hin zur Untersagung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV) zur Verfügung. Sobald ein Betreiber illegaler Glücksspielangebote im Internet als Sponsor eines Turniers auftritt, soll das Sponsoring und – da regelmäßig damit untrennbar verbunden – das Turnier grundsätzlich untersagt werden im Hinblick auf die Wertung des § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, der ausdrücklich auch das Unterbleiben unzulässiger Werbung bezweckt (vgl. auch § 284 Abs. 4 StGB). Gleiches gilt, wenn für illegales Glücksspiel im Internet im Vorfeld (z. B. auf der Homepage des Veranstalters oder auf verlinkten Seiten) oder während eines Turniers (Plakate, Jetons, gesponserte Preise usw.) geworben wird oder wenn bei einem Pokerturnier elektronische Verbindungsdaten eingeworben werden. Eine für die Teilnahme an einem Pokerturnier zwingend erforderliche Registrierung mit Erhebung der Verbindungsdaten ist typischerweise mit der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Sinn einer Äußerung mit werbender Zielrichtung verbunden.b) Verfahren nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG i.V.m. § 284 StGB Neben § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GlüStV ist die selbständige Befugnisnorm des Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG anwendbar. Werden bei einem rechtzeitig angezeigten Pokerturnier die Ausnahmevoraussetzungen gemäß Abschnitt 1.b) nicht eingehalten, kann die Veranstaltung gemäß Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG – gegebenenfalls in Verbindung mit § 284 StGB – untersagt werden, insoweit allerdings nur durch die Gemeinden als Sicherheitsbehörden. c) Verfahren nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 8 Nr. 1 LStVG Wird ein Pokerturnier ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis – sei es, weil nach Fristversäumnis keine Erlaubnis beantragt oder eine beantragte Erlaubnis versagt wurde – veranstaltet, kann die Veranstaltung gemäß Art. 19 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 8 Nr. 1 LStVG untersagt werden. d) Verfahren nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG i. V. m. § 28 Abs. 1 Nr. 8, § 6 Abs. 2 JuSchG Alle Teilnehmer eines Pokerturniers müssen gemäß § 6 Abs. 2 JuSchG volljährig sein. Bei Verstößen gegen den Jugendschutz können Anordnungen gemäß Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG i. V. m. § 28 Abs. 1 Nr. 8, § 6 Abs. 2 JuSchG getroffen werden. Für den Fall, dass Pokerturniere in Gaststätten stattfinden, wird ergänzend auf § 4 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 Nr. 5 JuSchG hingewiesen. Die Veranstaltung von Pokerturnieren in Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden (z.B. Jugendheime), wird in der Regel zu untersagen sein. e) Verfahren nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 8a, § 9 Abs. 2 SpielV Sofern die Veranstaltung von Pokerturnieren in Bereichen stattfinden soll, in denen Geldspielgeräte oder andere Spiele nach der Gewerbeordnung angeboten werden, ist § 9 Abs. 2 SpielV zu beachten. Werden in solchen Bereichen mit einem Pokerturnier sonstige Gewinnchancen in Aussicht gestellt oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt, kann die Sicherheitsbehörde Anordnungen gemäß Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 8a, § 9 Abs. 2 SpielV treffen. 4. Tätigwerden der für die Ausführung des Gaststättengesetzes zuständigen Behörden nach § 15 Abs. 1 und 2 GastG Das Vorschubleisten verbotenen Glücksspiels stellt einen gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeitsgrund dar, der die Versagung der Gaststättenerlaubnis bzw. deren Rücknahme oder Widerruf rechtfertigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG; § 15 Abs. 1 und 2 GastG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG sowie – ergänzend – Art. 48 und 49 BayVwVfG) 5. Tätigwerden der Polizei Verwirklicht die Veranstaltung eines Pokerturniers den Tatbestand des § 284 StGB oder verstößt sie gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts, so kann die Polizei nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 PAG tätig werden und die Veranstaltung untersagen. Voraussetzung ist, dass ein Tätigwerden der Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint, Art. 3 PAG. Liegt eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Untersagung der Veranstaltung durch die Sicherheitsbehörden vor, so leistet die Polizei der Sicherheitsbehörde bei der Vollstreckung nach Art. 37 Abs. 2 VwZVG Hilfe. Im Übrigen bleiben die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Sicherheitsbehörde unberührt.
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